Tek Kaynak
Al-Ma'idah Sure
5 · 107. Vers · Medinensisch · Dschuz 7 · Seite 125
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فَاِنْ عُثِرَ عَلٰٓى اَنَّهُمَا اسْتَحَقَّٓا اِثْماً فَاٰخَرَانِ يَقُومَانِ مَقَامَهُمَا مِنَ الَّذ۪ينَ اسْتَحَقَّ عَلَيْهِمُ الْاَوْلَيَانِ فَيُقْسِمَانِ بِاللّٰهِ لَشَهَادَتُـنَٓا اَحَقُّ مِنْ شَهَادَتِهِمَا وَمَا اعْتَدَيْنَاۘ اِنَّٓا اِذاً لَمِنَ الظَّالِم۪ينَ

Übersetzung

Wenn man danach aber entdeckt, daß sie (beide) sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann (sollen) zwei andere an ihre Stelle treten von denen, zu deren Nachteil die beiden sich (einer Sünde) schuldig gemacht haben, und (sie) (beide sollen) bei Allah schwören: Unser Zeugnis ist wahrlich berechtigter als deren Zeugnis. Und wir haben nicht übertreten; wir gehörten sonst wahrlich zu den Ungerechten.

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